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Kooperation mit Bekaert
Wenn 2 Spezialisten eng zusammenarbeiten, können Sie sich auf jahrzehntelange Erfahrung verlassen. Schuhmacher und Bekaert vereinen ihre Stärken und versorgen Sie mit Premiumprodukten zum Pflanzen, Pflegen, Unterstützen und Schützen Ihrer Weingüter und Obstanlagen. Profitieren Sie von globaler Innovation, angepasst auf Ihren lokalen Weinbergbedarf.
Kooperation mit FruitSecurity
In Kooperation mit unserem Partner FruitSecurity, freut es uns Ihnen ab sofort ein umfangreiches Sortiment zum Schutz ihrer Obstpflanzen und Weinreben anbieten zu können. FruitSecurity Produkte schützen Ihre Obstpflanzen zuverlässig vor Hagel, Vögel, Insekten, Wildverbiss und übermäßiger Sonneneinstrahlung. FruitSecurity Systeme sind saisonunabhängig, in Steillagen und hügeligen Gelände perfekt einsetzbar und sehr effizient in der Handhabung.
Derzeit zu besetzende Stellen:
Hausmeister & Gärtner (m/w/d) als Minijob
Wir freuen uns zudem stets auf Ihre Initiativbewerbung:
Senden Sie bitte Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen, ausschließlich online,
mit Angabe Ihres frühesten Eintrittstermins sowie Ihren Gehaltsvorstellungen an:
Sandra Schuhmacher
sandra@schuhmacher-seb.de
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Newsletter Stahlhandel, Erdungs-Blitzschutzmaterial, Bauspezialartikel

Newsletter Obst-Weinbergbedarf
Informationspflicht nach Art. 33 REACH-Verordnung
Die Fa. Schuhmacher GmbH handelt mit Produkten, die im chemikalienrechtlichen Sinne Erzeugnisse sind.
Die Erzeugnisse beziehen wir von europäischen und außereuropäischen Lieferanten. Unseren Kunden gegenüber unterliegen wir damit den Informationspflichten nach Art. 33 der REACH-Verordnung, sofern in einem von uns gelieferten Produkt ein sehr besorgniserregender Stoff (SVHC-Stoff) in einer Massenkonzentration über 0,1 Prozent enthalten ist.
Die Liste der SVHC-Stoffe und die darin enthaltenen verschiedene Substanzen wird auf den Internetseiten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht.
Im eigenen Interesse und vor dem Hintergrund einer hohen Liefer- und Produktsicherheit nehmen wir diese Informationspflichten sehr ernst. Den gesetzlichen Vorgaben nach Art. 33 der REACH-Verordnung kommen wir durch die folgende Vorgehensweise nach:
- Unsere EU-Lieferanten von Erzeugnissen sind verpflichtet, uns unaufgefordert und ohne Verzögerung zu informieren, sofern in den von ihnen gelieferten Produkten ein SVHC-Stoff über 0,1 Massenprozent enthalten ist. Sofern wir eine diesbezügliche Information von unseren Lieferanten erhalten, geben wir diese Information nach Art. 33 der REACH-Verordnung unverzüglich an Sie weiter.
- Mit allen Nicht-EU-Lieferanten von Erzeugnissen treffen wir gesonderte Vereinbarungen, da sie den REACH-Informationspflichten nicht automatisch unterliegen. Deshalb lassen wir uns von Nicht-EU-Lieferanten schriftlich versichern, dass wir unmittelbar informiert werden, sofern in einem an uns gelieferten Produkt die 0,1 Massenprozentschwelle für einen SVHC Stoff überschritten wird.
Sollten Sie darüber hinaus weiter Fragen zur Umsetzung der REACH-Verordnung in unserem Unternehmen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Wichtiger Hinweis
Die Angaben zu den verschiedenen Einsatzmöglichkeiten unserer Produkte stellen ausschließlich Informationen zum Produkt dar.
Die aufgeführten anwendungstechnischen Hinweise beruhen auf langjähriger Erfahrung und erfolgen nach bestem Wissen,
gelten allerdings als unverbindlich, da die Umgebungs- und Einsatzbedingungen variieren.
Wir empfehlen zu prüfen, ob sich die ausgewählten Produkte für Ihren Anwendungsfall eignen. Der Einsatz und die Verarbeitung
unserer Produkte erfolgt außerhalb unserer Zuständigkeit und liegt daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Anwenders.